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(30.03.2011) Erbrecht: Ohne Testament teilt der Ehepartner den Nachlass mit der „buckligen Verwandtschaft“ 

Das deutsche Recht kennt zwei Varianten der Erbfolge – die sog. gewillkürte Erbfolge und die gesetzliche. Im ersten Fall hat der Erblasser seinen letzten Willen mittels Testament oder Erbvertrag geregelt. Wenn keine Regelung durch den Verstorbenen vorliegt, wird auf die gesetzliche Erbfolge zurückgegriffen. Diese ist vor über einhundert Jahren entstanden und orientiert sich primär am sog. Ordnungssystem der Verwandten.
Obwohl Fachleute immer wieder zur Erstellung eines Testaments raten, haben nach Umfragen nur etwa 25 % der Deutschen ihren Nachlass tatsächlich geregelt. Auf die Frage, wer eine letztwillige Verfügung erstellen sollte, gibt es aber nur eine Antwort: jeder.
Sicherlich liefert das gesetzliche Erbrecht zum Teil das erwartete Ergebnis. So erbt etwa das einzige Kind des unverheirateten Erblassers auch ohne besondere Regelung den kompletten Nachlass. Aber nicht immer entspricht die gesetzliche Erbfolge den allgemeinen Erwartungen. Eine immer wieder auftretende Konstellation, die in der Regel zu großen Auseinandersetzungen führt, ist der Tod eines verheirateten, aber kinderlosen Erblassers. Nach landläufiger Meinung „erhält hier der Ehepartner alles“. Die gesetzliche Erbfolge sieht jedoch etwas anders vor. Der Ehegatte ist mit dem Erblasser eben nicht verwandt, sondern „nur“ verheiratet. So ist das Erbrecht des Ehegatten gesondert geregelt und steht immer neben dem gesetzlichen Erbrecht der Verwandten. Sofern die Eltern des Erblassers noch leben oder der Verstorbene Geschwister, Nichten oder Neffen hatte, erhalten diese – je nach Güterstand des Erblassers – ein Viertel bzw. die Hälfte des Nachlasses. Ein mitunter unerwünschtes Ergebnis, wenn man dem verhassten Bruder oder der seit 20 Jahren nicht gesehenen Nichte einen Großteil des – ggf. gemeinsam aufgebauten – Vermögens abgeben muss.
Die nachträgliche Korrektur dieses Ergebnisses lässt sich nur im Einvernehmen mit dem Begünstigten etwa im Wege der Schenkung oder Erbschaft erreichen und ist zum Teil mit hohen finanziellen Belastungen steuerrechtlicher Art verbunden. Eine vorherige Regelung mittels Testament hätte hier von Anfang an weiteren Streit vermieden.


(20.02.2009) Besser spät als nie - oder wäre nie doch besser gewesen? Die Erbschaftssteuerrefom

Seit dem 01.01.2009 gilt die neue Erbschaftssteuerregelung. Anlass für die Änderung war die steuerliche Ungleichbehandlung von Immobilien- und Geldvermögen, die das Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform verworfen hat. Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber zu entsprechen versucht. Auch die Bewertung von Immobilien erfolgt nun grundsätzlich nach dem sog. Verkehrswert. 
Im Gegenzug wurden die persönlichen Freibeträge zum Teil erheblich angehoben.
Zusätzlich zu diesen Freibeträgen können die nächsten Verwandten – d. h. Ehegatten und Kinder – Immobilien steuerfrei erben. Sofern die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst als Hauptwohnsitz genutzt wird, wird sie für die Berechnung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt. Für Kinder gilt hierbei eine weitere Einschränkung: die selbstgenutzte Immobilie bleibt nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei; der darüber hinausgehende Teil muss versteuert werden. Wird das Familienheim innerhalb der Frist von 10 Jahren verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwingende Gründe – z. B. die Pflegebedürftigkeit des Erben – die Veräußerung oder Vermietung erforderlich machen.
Andere Erben kommen nicht in den Genuss dieser Begünstigung. Erbt etwa der Neffe von seiner Tante eine Immobilie im Wert von 400,000 €, fällt Erbschaftssteuer in Höhe von 114.000,00 € an. Dies gilt selbst dann, wenn der Neffe die Immobilie dauerhaft selbst bewohnen möchte. Für diesen Fall sieht das Gesetz nun jedoch zumindest die Möglichkeit einer zinslosen Stundung der Erbschaftssteuer vor. Sofern der Neffe die Immobilie selbst bewohnt, wird die Steuer für die Dauer der Selbstnutzung gestundet. Wird die Selbstnutzung aufgegeben, um etwa mit den erzielten Mieteinnahmen den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn ansonsten die Immobilie zur Begleichung der Steuerschuld verkauft werden müsste. 
Die gravierendste Änderung hat die Regelung für Firmenerben erfahren. In der Theorie wird Betriebsvermögen zu 85 % steuerfrei gestellt. Voraussetzung der Begünstigung ist allerdings jeweils, dass in den folgenden zehn Jahren die Lohnsumme 70 % ihrer Höhe vor der Betriebsübergabe nicht unterschreitet. Für jedes Jahr, in dem diese Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt 1/10 des gewährten Abschlags. Darüber hinaus muss das Betriebsvermögen 15 Jahre lang erhalten bleiben. Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kommt der Unternehmenserbe in den Genuss der Begünstigung. In diesem Fall wird zudem hinsichtlich der verbleibenden 15 % des Firmenwertes ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € gewährt.
Das Gesetz sieht somit sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmenserben diverse Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der Erbschaftssteuer vor. Wer im Ergebnis jedoch Erbschaftssteuer zahlen muss, den trifft es nun härter als zuvor; die Steuersätze wurden zum Teil drastisch angehoben. Mit Ausnahme der „nahen Verwandten“ wurde der Eingangssteuersatz der übrigen Erben etwa von 12 % auf 30 % angehoben. Während früher eine Staffelung der Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Nachlasses erfolgte, unterliegen steuerpflichtige Erbschaften nun einem einheitlichen Steuersatz von 30 %. Lebenspartnerschaften unterliegen zwar dem persönlichen Freibetrag von Ehegatten in Höhe von 500.00 €, das darüber hinausgehende Vermögen wird jedoch mit dem Steuersatz von 30 % versteuert.


(07.08.2007) Klimaschutz im Mietverhältnis: Mietminderung bei fehlender Wärmedämmung wird vor allem für Mieter teuer

Zurzeit diskutiert die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms über „Zwangsmittel“ zur energiegerechten Modernisierung von Wohnraum seitens der Vermieter. Im Vordergrund steht nach dem Willen von Bundesumweltminister Gabriel hierbei das Recht des Mieters auf Kürzung des Mietzinses, „wenn bestimmte Bau- und Energiestandards durch den Vermieter nicht in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden.“ Der Ausblick auf geringere Mieteinnahmen soll vor allem Vermieter von größeren Mehrfamilienhäusern zur Verantwortung bringen, denen bisher der Anreiz zur Modernisierung fehlte. Mieter könnten auf den ersten Blick auf diese Weise hohe Nebenkosten durch Einsparungen bei der Miete kompensieren.  
Insgesamt geht das Ministerium hierbei von einem Investitionsbedarf von rund 70 Mrd. Euro aus, der jedoch je nach Ausgestaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Klimaschutz erheblich höher ausfallen dürfte. 
Rosige Zeiten brechen für Mieter jedoch nunmehr sicherlich nicht an. So wird im Rahmen der aktuellen Diskussion oftmals die Tatsache vernachlässigt, dass der Vermieter bereits nach der aktuellen Rechtslage angefallene Modernisierungskosten gem. § 559 BGB bis zu einer Höhe von 11% auf die jährliche Miete umlegen kann. Bei einer durchschnittlichen Investitionshöhe von etwa 10.000 Euro trifft den Mieter so eine monatliche Mieterhöhung von ca. 92 Euro - eine Summe, die sich sicherlich nicht mit geringeren Nebenkosten auffangen lässt. 
Zu beachten ist hierbei zusätzlich, dass die Umlagemöglichkeit des Vermieters unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Energieeinsparung besteht; sie muss zwar messbar sein, eine bestimmte Mindesteinsparung oder gar die Kompensation durch geringere Nebenkosten ist jedoch nicht erforderlich. Ebenso ist die Mieterhöhung nicht auf die Dauer der „Ableistung“ der Modernisierungskosten begrenzt, sondern gilt quasi lebenslang. Ohne Änderung des bestehenden Mietrechts trifft die gesetzliche Pflicht zur Durchführung energiegerechter Modernisierungsmaßnahmen im Ergebnis somit die Mieter, die sich angesichts drohender Mieterhöhungen die Geltendmachung ihres Minderungsrechts sicherlich zweimal überlegen.


(10.07.2007) Schüler und Studenten schlagen zurück - Bewertungsforen für Dozenten im Internet

Aktuell herrscht große (Schaden-) Freude unter Schülern und Studenten: Nach jahrelanger Unterdrückung durch Lehrer bzw. Professoren können sie endlich zurückschlagen – und zwar im Internet. Dort existieren nunmehr Bewertungsforen für „Lehrende“. Schüler und Studenten benoten hier anonym Inhalt und Aufbereitung des Lehrstoffs genauso wie Fairness und „Outfit“. Die Reaktionen aus dem Kreis der Lehrenden sind durchaus unterschiedlich. Sie reichen von Begeisterung über die Profilierungsmöglichkeit bis hin zur bloßen Empörung.
Die wohl erste juristische Prüfung der Angelegenheit erfolgt zur Zeit vor dem Landgericht Köln. Dieses muss über den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung einer betroffenen Lehrerin entscheiden; im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde indes die Zurückweisung des Antrages auf Unterlassung in Aussicht gestellt. Die Richter sehen die Benotung im Internet durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, soweit nur die Grenze der Beleidigung gewahrt bleibt.
Diese Beurteilung berücksichtigt indes die Rechte der Bewerteten nicht ausreichend. Sicherlich führt Benotung zu Wettbewerb und durchaus wünschenswerter Konkurrenz. Was in der allgemeinen Diskussion jedoch gänzlich untergeht, ist die Reichweite einer Online-Bewertung. Im Gegensatz zu etwa schul- oder uniinternen Meinungsumfragen können die Benotungen im Internet weltweit durch jedermann ohne jegliches sachliche Interesse eingesehen werden. Ganz nach dem Motto: „Ich hab schon immer gewusst, dass mein Nachbar ein fauler Hund ist!“ Eine solche Bloßstellung ist weder zielführend noch als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrer und Professoren gerechtfertigt. Zum Ausgleich der gegenseitigen Interessen von Schülern und Lehrern muss durch geeignete Anmeldeverfahren der Foren sichergestellt werden, dass die einzelnen Benotungen nur durch Personen eingesehen werden können, die – etwa als aktuelle Schüler oder Eltern auf der Suche nach der geeigneten Schule – ein sachlich begründetes Interesse an der Bewertung der Betroffenen nachweisen können. Weltweite Bloßstellung allein zum Zweck der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit hingegen muss vermieden werden. Sie existiert auch ansonsten in Deutschland nicht, werden doch Noten oder gar Zeugnisse weder im Rahmen der Ausbildung noch anderswo generell veröffentlicht. Und wer möchte schon seine eigenen Prüfungsergebnisse in der Zeitung oder gar ein Leben lang im Internet wiederfinden?
Benotungen sind ein adäquates Mittel zur Qualitätssicherung und –verbesserung, aber nicht in der vorliegenden Form.