Der Tod eines Verwandten, Lebenspartners oder einer anderen nahestehenden Person stellt bereits als solches eine einschneidende, äußerst schmerzliche Erfahrung dar. Häufig kommen zudem noch rechtliche Auseinandersetzungen um die Erbschaft hinzu. Unsere Aufgabe kann es hier nur sein, letztere durch entsprechende Regelungen bereits zu Lebzeiten weitestgehend zu vermeiden bzw. ihre Durchführung möglichst wenig belastend, trotzdem aber erfolgreich abzuwickeln.
Ohne individuelle Regelung der Erbschaft greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Diese orientiert sich an allgemeingültigen Prinzipien, die in nahezu allen Fällen nicht den tatsächlichen Willen des Erblassers wiederspiegelt. Vermeiden läßt sich dies durch die gezielte Gestaltung von Testamenten oder Erbverträgen, die neben persönlichen Motiven auch steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen vermögen. Wir beraten Sie bei der Ausarbeitung wirksamer und interessengerechter Lösungen, die den vorhandenen Vermögensstand langfristig erhalten und eine spätere Auseinandersetzung möglichst verhindern sollen.
Mit dem Eintritt des Erbfalls verlagert sich der Schwerpunkt unserer Tätigkeit auf die rechtliche Abwicklung des Nachlasses. Diese umfaßt die Bestimmung der Erbteile sowie deren Geltendmachung, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche wie Vermächtnisse, Pflichtteile etc. oder die Abwehr unberechtigter Forderungen.
Zu unseren zentralen Leistungen auf dem Gebiet des Erbrechts gehören:
Gestaltung und Auslegung von Testamenten und Erbverträgen
Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge von Verwandten und Ehegatten
Ermittlung des Nachlasswertes
Geltendmachung von Forderungen des Erblassers sowie von Rückgewähransprüchen zugunsten des Nachlasses
Fragen der Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten
Fragen der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen
Durchsetzung und Abwehr von Erbschaftsansprüchen
Durchführung des Erbscheinsverfahrens
Durchsetzung und Abwehr erbrechtlicher Beschränkungen und Beschwerungen, wie Vor- und Nacherbschaft, Auflagen, Bedingungen
Aus aktuellem Anlass: Überblick über die Erbschaftssteuerreform
Seit dem 01.01.2009 gilt die neue Erbschaftssteuerregelung. Anlass für die Änderung war die steuerliche Ungleichbehandlung von Immobilien- und Geldvermögen, die das Bundesverfassungsgericht als nicht verfassungskonform verworfen hat. Diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber zu entsprechen versucht. Auch die Bewertung von Immobilien erfolgt nun grundsätzlich nach dem sog. Verkehrswert.
Im Gegenzug wurden die persönlichen Freibeträge zum Teil erheblich angehoben.
alt
neu
Erhöhung
Ehegatte
307.000 €
500.000 €
193.000 €
Eingetragener Lebenspartner
5.200 €
500.000 €
494.800 €
Kinder und Enkel, wenn Kinder vorverstorben sind
205.000 €
400.000 €
195.000 €
Enkel
51.200 €
200.000 €
148.800 €
Eltern
51.200 €
100.000 €
48.800 €
Steuerklasse II (Geschwister, Nichten etc.)
10.300 €
20.000 €
9.700 €
Steuerklasse III (Entfernte Verwandte, Dritte etc.)
5.200 €
20.000 €
14.800 €
Zusätzlich zu diesen Freibeträgen können die nächsten Verwandten – d. h. Ehegatten und Kinder – Immobilien steuerfrei erben. Sofern die Immobilie für mindestens zehn Jahre selbst als Hauptwohnsitz genutzt wird, wird sie für die Berechnung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt. Für Kinder gilt hierbei eine weitere Einschränkung: die selbstgenutzte Immobilie bleibt nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei; der darüber hinausgehende Teil muss versteuert werden. Wird das Familienheim innerhalb der Frist von 10 Jahren verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwingende Gründe – z. B. die Pflegebedürftigkeit des Erben – die Veräußerung oder Vermietung erforderlich machen.
Andere Erben kommen nicht in den Genuss dieser Begünstigung. Erbt etwa der Neffe von seiner Tante eine Immobilie im Wert von 400,000 €, fällt Erbschaftssteuer in Höhe von 114.000,00 € an. Dies gilt selbst dann, wenn der Neffe die Immobilie dauerhaft selbst bewohnen möchte. Für diesen Fall sieht das Gesetz nun jedoch zumindest die Möglichkeit einer zinslosen Stundung der Erbschaftssteuer vor. Sofern der Neffe die Immobilie selbst bewohnt, wird die Steuer für die Dauer der Selbstnutzung gestundet. Wird die Selbstnutzung aufgegeben, um etwa mit den erzielten Mieteinnahmen den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann die Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, wenn ansonsten die Immobilie zur Begleichung der Steuerschuld verkauft werden müsste.
Die gravierendste Änderung hat die Regelung für Firmenerben erfahren. In der Theorie wird Betriebsvermögen zu 85 % steuerfrei gestellt. Voraussetzung der Begünstigung ist allerdings jeweils, dass in den folgenden zehn Jahren die Lohnsumme 70 % ihrer Höhe vor der Betriebsübergabe nicht unterschreitet. Für jedes Jahr, in dem diese Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt 1/10 des gewährten Abschlags. Darüber hinaus muss das Betriebsvermögen 15 Jahre lang erhalten bleiben. Nur wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kommt der Unternehmenserbe in den Genuss der Begünstigung. In diesem Fall wird zudem hinsichtlich der verbleibenden 15 % des Firmenwertes ein Abzugsbetrag von bis zu 150.000 € gewährt.
Das Gesetz sieht somit sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmenserben diverse Ausnahmeregelungen vom Grundsatz der Erbschaftssteuer vor. Wer im Ergebnis jedoch Erbschaftssteuer zahlen muss, den trifft es nun härter als zuvor; die Steuersätze wurden zum Teil drastisch angehoben. Mit Ausnahme der „nahen Verwandten“ wurde der Eingangssteuersatz der übrigen Erben etwa von 12 % auf 30 % angehoben. Während früher eine Staffelung der Steuersätze nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Nachlasses erfolgte, unterliegen steuerpflichtige Erbschaften nun einem einheitlichen Steuersatz von 30 %. Lebenspartnerschaften unterliegen zwar dem persönlichen Freibetrag von Ehegatten in Höhe von 500.00 €, das darüber hinausgehende Vermögen wird jedoch mit dem Steuersatz von 30 % versteuert.
Umso wichtiger wird eine rechtzeitige Planung der Vermögensnachfolge, um ungewollte Belastungen der Erben weitestgehend zu vermeiden. Gern stehen wir Ihnen zu einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.